Allgemeine Geschäftsbedingungen
IMPETUS Strategisches Marketing, Stand: Januar 2019
Diese AGB sollen für den Auftraggeber und IMPETUS Strategisches Marketing Gabi Hauch - im Folgenden „IMPETUS“ genannt - die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden. Sie sind Bestandteil eines jeden Angebots und – schriftlichen oder mündlichen – Auftrags/Vertrages. Bei Bestellung von Leistungen und bei Abschluss von Verträgen erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen ausnahmslos an. Entgegenstehende und kollidierende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Vertragsparteien haben diese im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Bei Rahmenverträgen gelten die AGB von IMPETUS in ihrer jeweils aktuellen Fassung für sämtliche zukünftigen Rechtsgeschäfte.
1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Jeder IMPETUS erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist.
(2) Alle Werke von IMPETUS (Texte, Ideen, Konzepte, Strategien, Entwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Zeichnungen, Fotos, Produktionen sowie Veranstaltungsideen – nachfolgend Werke genannt) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist.
(3) Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller.
(4) IMPETUS überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart, wird das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht übertragen. Ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Quelldateien sind geistiges Eigentum von IMPETUS und werden nicht übertragen. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist IMPETUS nicht verpflichtet.
(5) Die von IMPETUS erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von IMPETUS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung oder Änderung ist unzulässig.
(6) Werke, die von IMPETUS entwickelt wurden, werden immer nur für das beauftragende Unternehmen als juristisch selbstständige Person erstellt. Die Weitergabe an und Nutzung durch angeschlossene und/oder verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen IMPETUS und dem Auftraggeber.
(7) Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
(8) IMPETUS bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, Entwürfe und Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
(9) IMPETUS hat das Recht, auf allen entworfenen Produktionen mit vollem Namen und Sitz der Firma oder der Internetadresse in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den oben genannten Angaben zu versehen.
(10) Soweit IMPETUS einem potenziellen Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung Werke vorstellt, ist dieser nicht berechtigt, diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IMPETUS zu verwenden.
(11) Gehören Software-Programme oder Skripte zum Lieferumfang, wird dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, das heißt er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
(12) Von IMPETUS erstellte und dem Kunden ohne Berechnung überlassene Fotoaufnahmen dürfen nur für die Dauer der Zusammenarbeit genutzt werden.
2 Angebote/ Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Angebote von IMPETUS sind freibleibend. Soweit der Auftraggeber das Angebot annimmt, ist IMPETUS berechtigt, das Angebot innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
(2) Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die IMPETUS für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Alle Angebote betreffen die Kosten des jeweils gegenwärtigen Auftrages. Weitere Fremdkosten für Foto-/Bildnutzungsrechte, Materialkosten für zusätzlich gewünschte Ausdrucke und Kopien, Kurierfahrten etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. Spesen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten und werden zu Selbstkostenpreisen verrechnet.
(4) Der vereinbarte Leistungspreis umfasst, sofern nicht anders vereinbart, bis zu zwei Korrekturläufe. Weitere vom Auftraggeber gewünschte Korrekturen werden nach Aufwand berechnet. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
(5) Wird die Leistung in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.
(6) Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug soweit nicht anders vereinbart innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Rechnung. Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.
(7) IMPETUS behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
(8) IMPETUS erhält von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren. In der Regel sind dies zehn Exemplare. Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten ist eine angemessene Anzahl bzw. ein geringfügiges Entgelt für die Überlassung von Belegexemplaren zu vereinbaren. Die Übersendung der Belegexemplare erfolgt durch die beauftragte Druckerei.
3 Lieferung, Gefahrübergang
(1) IMPETUS liefert den Vertragsgegenstand innerhalb der vertraglich vereinbarten Lieferfrist, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat IMPETUS alle Auskünfte, Materialien, Daten und Unterlagen, die für die Erstellung des Vertragsgegenstandes erforderlich sind, fristgerecht und in der vereinbarten Qualität zur Verfügung gestellt sowie alle anderen Erfordernisse des Projektvertrages erfüllt. Soweit die genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, beginnt die Lieferfrist am Tage der Erfüllung dieser Voraussetzung. IMPETUS wird den Kunden über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein, die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Ereignissen wie höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dem Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von IMPETUS liegen und die Fertigstellung und Auslieferung des Vertragsgegenstandes nachweislich beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem von IMPETUS im Rahmen der Ausführung des Vertrages beauftragten Dritten eintreten.
(3) Ist IMPETUS mit der Lieferung im Verzuge, so besteht Anspruch auf eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachlieferungsfrist. Die Nachlieferungsfrist beginnt mit dem Tage des Eingangs der diesbezüglichen Mitteilung des Auftraggebers.
(4) Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Auf Wunsch des Auftraggebers wird IMPETUS die Lieferungen durch eine Transportversicherung abdecken. Die insofern anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(5) Die Verpackung erfolgt, wenn nichts anderes in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbart ist, in handelsüblicher Weise. Der Auftraggeber übernimmt sämtliche Verpackungs- und Transportkosten.
(6) Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl externer Dienstleister unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. IMPETUS ist berechtigt, die ihr übertragene Arbeit selbst auszuführen oder ganz oder zum Teil durch Dritte ausführen zu lassen. Dieses Recht beinhaltet auch die Produktion des Leistungsgegenstands wie zum Beispiel die Erteilung des Druckauftrages im Namen des Auftraggebers zu erteilen, soweit dies Bestandteil des Auftrages ist.
4 Haftung
(1) IMPETUS verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
(2) IMPETUS haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung von IMPETUS ist ebenfalls ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
(3) Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
(4) Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet IMPETUS nicht. Rechtlich verbindliche Aussagen können nur von einem Fachanwalt getätigt werden.
(5) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller IMPETUS übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber IMPETUS im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
(6) Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an IMPETUS, stellt er IMPETUS von der Haftung frei.
(7) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten branchenübliche Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.
(8) Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zulasten des Bestellers.
(9) Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei IMPETUS geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
(10) Der Kunde ist nach Abnahme von Internetanwendungen für deren Datensicherung verantwortlich, jede Haftung von IMPETUS entfällt.
5 Kündigung des Auftrags
(1) Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist IMPETUS berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden.
(2) Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind im Falle einer Kündigung unverzüglich an IMPETUS zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.
6 Datenschutz & Datensicherheit
(1) IMPETUS weist gemäß § 33BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden und gegebenenfalls an beteiligte Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister weitergeleitet werden.
(2) Diverse kundenspezifische Einstellungen werden online festgelegt. Die Übertragung solcher Daten erfolgt auf Gefahr des Kunden ohne Gewähr von IMPETUS über das Internet.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass von ihm für die Anmeldung angegebene Daten (Stichwörter, Beschreibungen) im Internet übertragen werden und nach der Aufnahme in eine Suchmaschine allgemein zugänglich sind.
7 Erfüllungsort und Wirksamkeit
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Standort von IMPETUS.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Unwirksamkeit oder auch vertragliche Aufhebung einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
8 Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB bedarf der Schriftform.